opencaselaw.ch

AbR 1990/91 Nr. 36

Obwalden · 1990-06-12 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

AbR 1990/91 Nr. 36, S. 120: Art. 148 StGB; Art. 251 Ziff. 1 StGB Wer den andern eine Quittung unterschreiben lässt, bevor er ihm eröffnet, die Schuld nicht bar zu zahlen, sondern mit einer Gegenforderung zu verrechnen, handelt zwar listig,

Sachverhalt

Z. erhob gegen K. Strafklage und verlangte die Herausgabe einer angeblich unrechtmässig entgegengenommenen Quittung. Er machte geltend, er habe K. für Pachtzinse im Betrag von Fr. 1'200.-- eine Quittung ausgestellt, worauf dieser ihm den entsprechenden Betrag nicht ausgehändigt, sondern Verrechnung mit Gegenforderungen geltend gemacht habe. Im Verhör machte K. geltend, dass die Abrechnung der Pachtzinse gleich erfolgt sei wie früher, als er ebenfalls Gegenforderungen mit dem Pachtzins verrechnet habe. Die Strafkommission stellte das Verfahren gegen K. mangels Tatbestandes ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, bezüglich Art. 254 StGB (Urkundenunterdrückung) fehle es an der Tatbestandsmässigkeit, da die Verletzung der Herausgabepflicht nicht als Beiseiteschaffen im Sinne der Urkundenunterdrückung zu bestrafen sei. Ein Betrug nach Art. 148 StGB liege nicht vor, da sich der Angeschuldigte weder einer arglistigen Täuschung noch betrügerischer Machenschaften bedient habe, sondern vielmehr sich leichtsinnig verhalten habe, indem er die Quittung vor erfolgter Barzahlung unterzeichnete. Gegen die Einstellung des Verfahrens erhob Z. Beschwerde bei der Obergerichtskommission. Sie hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Strafkommission zurück. Aus den Erwägungen:

2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Strafkommission das Vorliegen von Betrug zu Recht verneint hat. Betrügerisches Handeln setzt Arglist voraus. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften wie zum Beispiel eines Lügengebäudes bedient, oder wenn er zwar bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und schliesslich, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 107 IV 169 ff.). Das listige Vorgehen des Beschwerdegegners, der den Beschwerdeführer, der zweifellos mit einer unmittelbar nachfolgenden Barzahlung der Schuld rechnete, zunächst die Quittung unterschreiben liess, bevor er ihm eröffnete, die Schuld sei zufolge Verrechnung getilgt, erfüllt diese strengen Anforderungen, welche die Praxis an das Tatbestandselement der Arglist stellt, nicht. Namentlich bediente er sich keiner besonderer Machenschaften. Auch machte er, soweit den bisherigen Akten zu entnehmen ist, keine falschen Angaben, bevor er den Beschwerdeführer die Quittung unterzeichnen liess. Vom Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses kann aufgrund der Akten auch nicht die Rede sein.

3. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, jemanden an Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Als Falschbeurkundung gilt, wenn der Ersteller einer echten Urkunde dieser einen unwahren Inhalt gibt, wobei das Gesetz ausdrücklich darauf hinweist, dass der Tatbestand auch durch mittelbare Täterschaft erfüllt werden kann, indem sich der (mittelbare) Täter eines ausführenden (unmittelbaren) Tatmittlers bedient. Voraussetzung ist allerdings, dass die beurkundende Person unter Zwang gesetzt oder aber getäuscht wird und deshalb eine Tatsache unrichtig bezeugt (vgl. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 173). Hauser/Rehberg messen der Bestimmung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in bezug auf die mittelbare Täterschaft zwar nur eine geringe praktische Bedeutung zu, erwähnen jedoch als denkbaren Fall, dass jemand durch Täuschung einen andern dazu veranlasst, eine Quittung statt auf den wirklichen Schuldner auf einen Dritten auszustellen.

4. K. stellte in Erwartung der sofortigen Bezahlung die Quittung für die Pachtzinsforderung aus und händigte sie dem Schuldner Z. aus. Z. bestreitet nicht, dass die in der Quittung genannte Schuld nicht durch Barzahlung erfolgte. Hingegen macht er den Untergang der Forderung durch Verrechnung mit ihm angeblich zustehenden Gegenforderungen geltend. Erweist sich nun die Quittung als inhaltlich unrichtig, weil die erwartete Begleichung der Zinsschuld unterblieb, liegt eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt und damit eine Falschbeurkundung vor. Offensichtlich liess sich K. in Erwartung der nachfolgenden Barzahlung zum Ausstellen der Quittung verleiten. Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass vor Erstellung der Quittung über eine Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Barzahlung gesprochen worden wäre oder dass der Angeschuldigte Verrechnung ausdrücklich geltend gemacht hätte. Unter diesen Umständen durfte aber der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben aus dem Umstand, dass ihm der Angeschuldigte seinen Quittungsblock zum Ausfüllen und Unterschreiben übergab - darin könnte das täuschende Vorgehen des Angeschuldigten erblickt werden -, schliessen, dass dieser ihm im Gegenzug die Schuld bar zahlen würde. Namentlich unterschied sich der Vorgang in einem ganz wesentlichen Punkte von einem früheren, vom Angeschuldigten K. erwähnten, da die von Z. unterzeichnete Quittung zwar eine weitgehend durch Verrechnung erfolgte Schuldtilgung anerkannt hatte, die damals zur Verrechnung gestellte Gegenforderung von Z. aber eigens unterschriftlich anerkannt worden war. Gerade wegen dieses signifikanten Unterschiedes zum früheren Vorgehen musste Z. bei der Unterzeichnung der Quittung nicht damit rechnen, dass nunmehr die Tilgung der Schuld anders als durch Barzahlung erfolgen würde. In subjektiver Hinsicht stellt sich die Frage, ob K. nicht gerade darauf aus war und sich bewusst sein musste, dass aufgrund der konkreten Umstände Z. Barzahlung erwartete und nur im Hinblick darauf unterzeichnete. Die Strafkommission wird insbesondere die subjektive Seite des Tatbestandes näher zu prüfen haben, aber auch das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens eines unrechtmässigen Vorteils, wobei die Unrechtmässigkeit bereits im Mittel der Täuschung liegen kann. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist - entgegen kritischen Stimmen in der Doktrin - die Unrechtmässigkeit auch dann gegeben, wenn der Täter einen an sich berechtigten Anspruch mit einer falschen, d.h. inhaltlich unwahren Urkunde durchsetzen will (vgl. dazu St. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1989, Rz. 16 zu Art. 251). de| fr | it Schlagworte quittung barzahlung schuld verrechnung arglist täuschung umstände falschbeurkundung beschwerdeführer täter falsche angabe unterschrift sachverhalt mittelbarer täter weiler Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.148 Art.251 Art.254 Leitentscheide BGE 107-IV-169 AbR 1990/91 Nr. 36

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Strafkommission das Vorliegen von Betrug zu Recht verneint hat. Betrügerisches Handeln setzt Arglist voraus. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften wie zum Beispiel eines Lügengebäudes bedient, oder wenn er zwar bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und schliesslich, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 107 IV 169 ff.). Das listige Vorgehen des Beschwerdegegners, der den Beschwerdeführer, der zweifellos mit einer unmittelbar nachfolgenden Barzahlung der Schuld rechnete, zunächst die Quittung unterschreiben liess, bevor er ihm eröffnete, die Schuld sei zufolge Verrechnung getilgt, erfüllt diese strengen Anforderungen, welche die Praxis an das Tatbestandselement der Arglist stellt, nicht. Namentlich bediente er sich keiner besonderer Machenschaften. Auch machte er, soweit den bisherigen Akten zu entnehmen ist, keine falschen Angaben, bevor er den Beschwerdeführer die Quittung unterzeichnen liess. Vom Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses kann aufgrund der Akten auch nicht die Rede sein.

E. 3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, jemanden an Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Als Falschbeurkundung gilt, wenn der Ersteller einer echten Urkunde dieser einen unwahren Inhalt gibt, wobei das Gesetz ausdrücklich darauf hinweist, dass der Tatbestand auch durch mittelbare Täterschaft erfüllt werden kann, indem sich der (mittelbare) Täter eines ausführenden (unmittelbaren) Tatmittlers bedient. Voraussetzung ist allerdings, dass die beurkundende Person unter Zwang gesetzt oder aber getäuscht wird und deshalb eine Tatsache unrichtig bezeugt (vgl. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 173). Hauser/Rehberg messen der Bestimmung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in bezug auf die mittelbare Täterschaft zwar nur eine geringe praktische Bedeutung zu, erwähnen jedoch als denkbaren Fall, dass jemand durch Täuschung einen andern dazu veranlasst, eine Quittung statt auf den wirklichen Schuldner auf einen Dritten auszustellen.

E. 4 K. stellte in Erwartung der sofortigen Bezahlung die Quittung für die Pachtzinsforderung aus und händigte sie dem Schuldner Z. aus. Z. bestreitet nicht, dass die in der Quittung genannte Schuld nicht durch Barzahlung erfolgte. Hingegen macht er den Untergang der Forderung durch Verrechnung mit ihm angeblich zustehenden Gegenforderungen geltend. Erweist sich nun die Quittung als inhaltlich unrichtig, weil die erwartete Begleichung der Zinsschuld unterblieb, liegt eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt und damit eine Falschbeurkundung vor. Offensichtlich liess sich K. in Erwartung der nachfolgenden Barzahlung zum Ausstellen der Quittung verleiten. Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass vor Erstellung der Quittung über eine Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Barzahlung gesprochen worden wäre oder dass der Angeschuldigte Verrechnung ausdrücklich geltend gemacht hätte. Unter diesen Umständen durfte aber der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben aus dem Umstand, dass ihm der Angeschuldigte seinen Quittungsblock zum Ausfüllen und Unterschreiben übergab - darin könnte das täuschende Vorgehen des Angeschuldigten erblickt werden -, schliessen, dass dieser ihm im Gegenzug die Schuld bar zahlen würde. Namentlich unterschied sich der Vorgang in einem ganz wesentlichen Punkte von einem früheren, vom Angeschuldigten K. erwähnten, da die von Z. unterzeichnete Quittung zwar eine weitgehend durch Verrechnung erfolgte Schuldtilgung anerkannt hatte, die damals zur Verrechnung gestellte Gegenforderung von Z. aber eigens unterschriftlich anerkannt worden war. Gerade wegen dieses signifikanten Unterschiedes zum früheren Vorgehen musste Z. bei der Unterzeichnung der Quittung nicht damit rechnen, dass nunmehr die Tilgung der Schuld anders als durch Barzahlung erfolgen würde. In subjektiver Hinsicht stellt sich die Frage, ob K. nicht gerade darauf aus war und sich bewusst sein musste, dass aufgrund der konkreten Umstände Z. Barzahlung erwartete und nur im Hinblick darauf unterzeichnete. Die Strafkommission wird insbesondere die subjektive Seite des Tatbestandes näher zu prüfen haben, aber auch das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens eines unrechtmässigen Vorteils, wobei die Unrechtmässigkeit bereits im Mittel der Täuschung liegen kann. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist - entgegen kritischen Stimmen in der Doktrin - die Unrechtmässigkeit auch dann gegeben, wenn der Täter einen an sich berechtigten Anspruch mit einer falschen, d.h. inhaltlich unwahren Urkunde durchsetzen will (vgl. dazu St. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1989, Rz. 16 zu Art. 251). de| fr | it Schlagworte quittung barzahlung schuld verrechnung arglist täuschung umstände falschbeurkundung beschwerdeführer täter falsche angabe unterschrift sachverhalt mittelbarer täter weiler Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.148 Art.251 Art.254 Leitentscheide BGE 107-IV-169 AbR 1990/91 Nr. 36

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1990/91 Nr. 36, S. 120: Art. 148 StGB; Art. 251 Ziff. 1 StGB Wer den andern eine Quittung unterschreiben lässt, bevor er ihm eröffnet, die Schuld nicht bar zu zahlen, sondern mit einer Gegenforderung zu verrechnen, handelt zwar listig, aber nicht arglistig (E. 2). Hingegen kann eine Falschbeurkundung in Form von mittelbarer Täterschaft vorliegen, erweckt doch die Quittung den Anschein der erfolgten Barzahlung (E. 3). Entscheid der Obergerichtskommission vom 12. Juni 1990 Sachverhalt: Z. erhob gegen K. Strafklage und verlangte die Herausgabe einer angeblich unrechtmässig entgegengenommenen Quittung. Er machte geltend, er habe K. für Pachtzinse im Betrag von Fr. 1'200.-- eine Quittung ausgestellt, worauf dieser ihm den entsprechenden Betrag nicht ausgehändigt, sondern Verrechnung mit Gegenforderungen geltend gemacht habe. Im Verhör machte K. geltend, dass die Abrechnung der Pachtzinse gleich erfolgt sei wie früher, als er ebenfalls Gegenforderungen mit dem Pachtzins verrechnet habe. Die Strafkommission stellte das Verfahren gegen K. mangels Tatbestandes ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, bezüglich Art. 254 StGB (Urkundenunterdrückung) fehle es an der Tatbestandsmässigkeit, da die Verletzung der Herausgabepflicht nicht als Beiseiteschaffen im Sinne der Urkundenunterdrückung zu bestrafen sei. Ein Betrug nach Art. 148 StGB liege nicht vor, da sich der Angeschuldigte weder einer arglistigen Täuschung noch betrügerischer Machenschaften bedient habe, sondern vielmehr sich leichtsinnig verhalten habe, indem er die Quittung vor erfolgter Barzahlung unterzeichnete. Gegen die Einstellung des Verfahrens erhob Z. Beschwerde bei der Obergerichtskommission. Sie hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Strafkommission zurück. Aus den Erwägungen:

2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Strafkommission das Vorliegen von Betrug zu Recht verneint hat. Betrügerisches Handeln setzt Arglist voraus. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter sich zur Täuschung besonderer Machenschaften wie zum Beispiel eines Lügengebäudes bedient, oder wenn er zwar bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Getäuschten nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und schliesslich, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (BGE 107 IV 169 ff.). Das listige Vorgehen des Beschwerdegegners, der den Beschwerdeführer, der zweifellos mit einer unmittelbar nachfolgenden Barzahlung der Schuld rechnete, zunächst die Quittung unterschreiben liess, bevor er ihm eröffnete, die Schuld sei zufolge Verrechnung getilgt, erfüllt diese strengen Anforderungen, welche die Praxis an das Tatbestandselement der Arglist stellt, nicht. Namentlich bediente er sich keiner besonderer Machenschaften. Auch machte er, soweit den bisherigen Akten zu entnehmen ist, keine falschen Angaben, bevor er den Beschwerdeführer die Quittung unterzeichnen liess. Vom Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses kann aufgrund der Akten auch nicht die Rede sein.

3. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer in der Absicht, jemanden an Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Als Falschbeurkundung gilt, wenn der Ersteller einer echten Urkunde dieser einen unwahren Inhalt gibt, wobei das Gesetz ausdrücklich darauf hinweist, dass der Tatbestand auch durch mittelbare Täterschaft erfüllt werden kann, indem sich der (mittelbare) Täter eines ausführenden (unmittelbaren) Tatmittlers bedient. Voraussetzung ist allerdings, dass die beurkundende Person unter Zwang gesetzt oder aber getäuscht wird und deshalb eine Tatsache unrichtig bezeugt (vgl. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 173). Hauser/Rehberg messen der Bestimmung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in bezug auf die mittelbare Täterschaft zwar nur eine geringe praktische Bedeutung zu, erwähnen jedoch als denkbaren Fall, dass jemand durch Täuschung einen andern dazu veranlasst, eine Quittung statt auf den wirklichen Schuldner auf einen Dritten auszustellen.

4. K. stellte in Erwartung der sofortigen Bezahlung die Quittung für die Pachtzinsforderung aus und händigte sie dem Schuldner Z. aus. Z. bestreitet nicht, dass die in der Quittung genannte Schuld nicht durch Barzahlung erfolgte. Hingegen macht er den Untergang der Forderung durch Verrechnung mit ihm angeblich zustehenden Gegenforderungen geltend. Erweist sich nun die Quittung als inhaltlich unrichtig, weil die erwartete Begleichung der Zinsschuld unterblieb, liegt eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt und damit eine Falschbeurkundung vor. Offensichtlich liess sich K. in Erwartung der nachfolgenden Barzahlung zum Ausstellen der Quittung verleiten. Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte, dass vor Erstellung der Quittung über eine Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Barzahlung gesprochen worden wäre oder dass der Angeschuldigte Verrechnung ausdrücklich geltend gemacht hätte. Unter diesen Umständen durfte aber der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben aus dem Umstand, dass ihm der Angeschuldigte seinen Quittungsblock zum Ausfüllen und Unterschreiben übergab - darin könnte das täuschende Vorgehen des Angeschuldigten erblickt werden -, schliessen, dass dieser ihm im Gegenzug die Schuld bar zahlen würde. Namentlich unterschied sich der Vorgang in einem ganz wesentlichen Punkte von einem früheren, vom Angeschuldigten K. erwähnten, da die von Z. unterzeichnete Quittung zwar eine weitgehend durch Verrechnung erfolgte Schuldtilgung anerkannt hatte, die damals zur Verrechnung gestellte Gegenforderung von Z. aber eigens unterschriftlich anerkannt worden war. Gerade wegen dieses signifikanten Unterschiedes zum früheren Vorgehen musste Z. bei der Unterzeichnung der Quittung nicht damit rechnen, dass nunmehr die Tilgung der Schuld anders als durch Barzahlung erfolgen würde. In subjektiver Hinsicht stellt sich die Frage, ob K. nicht gerade darauf aus war und sich bewusst sein musste, dass aufgrund der konkreten Umstände Z. Barzahlung erwartete und nur im Hinblick darauf unterzeichnete. Die Strafkommission wird insbesondere die subjektive Seite des Tatbestandes näher zu prüfen haben, aber auch das Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens eines unrechtmässigen Vorteils, wobei die Unrechtmässigkeit bereits im Mittel der Täuschung liegen kann. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist - entgegen kritischen Stimmen in der Doktrin - die Unrechtmässigkeit auch dann gegeben, wenn der Täter einen an sich berechtigten Anspruch mit einer falschen, d.h. inhaltlich unwahren Urkunde durchsetzen will (vgl. dazu St. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1989, Rz. 16 zu Art. 251). de| fr | it Schlagworte quittung barzahlung schuld verrechnung arglist täuschung umstände falschbeurkundung beschwerdeführer täter falsche angabe unterschrift sachverhalt mittelbarer täter weiler Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.148 Art.251 Art.254 Leitentscheide BGE 107-IV-169 AbR 1990/91 Nr. 36